Kriterien für den Zugang zu den Diensten
Statut der Altershilfe Tschögglberg Art. 6
1. Der Zugang zu den Diensten und Leistungen wird mit Zugangsreglement nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung, der Achtung der persönlichen Freiheit und Menschenwürde und der Angemessenheit der erbrachten Dienste und Leistungen geregelt. Der Zugang zu den Diensten und Leistungen erfolgt unabhängig von den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Betreuten.
2. Zu den Diensten haben folgende Personen Zugang:
a) sämtliche Personen, die in Bezug auf die Tätigkeit des Betriebes im primären Gebietsbereich wohnhaft sind;
b) sämtliche Nutzer, die im sekundären Gebietsbereich leben, und zwar mit der gleichen Zugangspriorität der Nutzer, die im primären Gebietsbereich wohnhaft sind, sofern
sie von den Personen dorthin verwiesen werden, die aufgrund der von den Trägern des Dienstes abgeschlossenen Rechtsakte dafür zuständig sind;
c) die Personen, die im residualen Gebietsbereich wohnen, bei eventueller zusätzlicher Verfügbarkeit des Dienstes nach den vom Betrieb festgesetzten Bewertungsund
Prioritätskriterien.
3. Der Betrieb kann einen Nutzer nur in den Fällen laut Verordnung und unter Beachtung der Vereinbarungen mit den Körperschaften, die den Dienst erbringen, vom Zugang zum Dienst ausschließen oder die Erbringung des Dienstes an denselben abbrechen.
Tätigkeitsgebiet
Statut der Altershilfe Tschögglberg Art. 5
1. Der Betrieb übt seine Tätigkeit in den nachstehend beschriebenen Gebietsbereichen aus:
a) der primäre Gebietsbereich, der aus dem Gebiet der Gemeinden Mölten und Jenesien besteht;
b) der sekundäre Gebietsbereich umfasst den Tschögglberg. Er wird für jeden einzelnen Dienst auf der Grundlage von Abkommen, Vereinbarungen, Verträgen oder sonstigen
Rechtsakten abgegrenzt, die mit den institutionellen Trägern der jeweiligen Dienste abgeschlossen werden, um die Verteilung der Einzugsgebiete und die Zugangsmöglichkeiten für
die Betreuten zu optimieren;
c) der residuale Gebietsbereich: Er wird vom Verwaltungsrat für einzelne Dienste festgelegt und kann sich, sofern er gegenüber den vorstehenden Gebietsbereichen keine vorwiegende Relevanz hat, auch über die Landes-, Regional- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, um das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht des Betriebs zu erreichen oder zu wahren oder um die Betriebsressourcen sowie den Umfang und die Qualität der erbrachten Dienste zu optimieren.
Die Seniorenwohnheime in Südtirol stehen pflegebedürftigen älteren Menschen zur Verfügung
Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim - Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745 hat die Landesregierung "Das einheitliche Formular: Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim" genehmigt. Es wird die genehmigte Modulistik verwendet.
Die Fühung von Kurzzeit- und Übergangsbetten ist mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 ((abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021 und Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022), Art. 47 und 48, geregelt.
https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1008440
https://www.vds-suedtirol.it/de/system/files/documents/dienstcharta_i_g_...