Anweisung bezüglich der Veröffentlichung der Verwaltungsmaßnahmen
Die Kundmachung der Akten und Verwaltungsmaßnahmen erfolgt im Sinne des Artikel 32 Gesetz Nr. 69/09, welches besagt, dass ab dem 01.01.10 die rechtlich bindende Kundmachung von Akten und Verwaltungsmaßnahmen durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Verwaltung oder auf Internetseiten von öffentlichen Körperschaften/Vereinigungen zu erfolgen hat.
Die von den Organen der Stiftung Altenheim St.Walburg getroffenen Maßnahmen werden als Abschrift gemäß Art. 20 des R.G. Nr. 7/2005 innerhalb von 10 Tagen nach deren Erlass für 10 aufeinander folgende Tage auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Anweisung bezüglich des Schutzes von personenbezogenen Daten
Bei der Veröffentlichung von Verwaltungsmaßnahmen auf unserer Webseite, orientieren wir uns an den „Leitlinien für die Veröffentlichung von Akten und von Dokumenten der Lokalkörperschaften“. (Beschluss der Datenschutz-behörde vom 19.04.2007, Nr. 17).
Der Schutz von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 2 Leg. Dekr. 196/2003 wird garantiert; bei den veröffentlichten Maßnahmen werden keine Personalien angegeben sondern es werden im Sinne der Kundmachung der Datenschutzbehörde Nr. 311 vom 17.11.2009 Namen und Vornamen durch den Anfangsbuchstaben bzw. durch numerische Kodierungen oder durch Asteriskus angegeben.
Der Zugang zu den Daten, in den festgesetzten Grenzen laut Leg. Dekr. 196/2003, bleibt gewährleistet.