INHALTE TRANSPARENZ
GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die meisten Seniorenwohnheime in Südtirol werden von öffentlichen Körperschaften geführt.
Der Großteil davon sind Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste (ÖBPB), eine besondere Rechtsform, die vom Regionalgesetz Nr. 7 vom 21.09.2005 geregelt ist. Zusammen mit den Durchführungsverordnungen, legt das genannte Regionalgesetz die Grundlagen der Ordnung der ÖBPB fest. Alle diese Bestimmungen finden Sie in der "Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Region auf dem Sachgebiet der Ordnung der Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB)", welche auf der Webseite der Region Trentino-Südtirol, unter "Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB" > "Ordnung der Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste" > "Rechtsbestimmungen und Informationen" zu finden ist (Link: klicken Sie hier). Auf dieser Internetseite befinden sich auch andere Bestimmungen zur Ordnung der ÖBPB, da deren Ordnung der Zuständigkeit der Region unterliegt.
In der oben genannten "Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Region auf dem Sachgebiet der Ordnung der Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB)" befinden sich auch die staatlichen Bestimmungen, welche die Grundlagen des Regionalgesetz Nr. 7/2005 bilden: das Dekret des Präsidenten der Republik vom 28.03.1975, Nr. 469; das Gesetz vom 08.11.2000, Nr. 328 und das Gesetzesvertretende Dekret vom 04.05.2001, Nr. 207. Genannte staatliche Gesetze sind auch in der Datenbank „Normattiva“ zu finden.
Andere Seniorenwohnheime werden von Gemeindekonsortien geführt. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage bildet die Ordnung der Gemeinden der autonomen Region Trentino-Südtirol, welche auf der Webseite der Region, unter "Amt für örtliche Körperschaften und Ordnungsbefugnisse" > "Rechtsbestimmungen und Informationen" zu finden ist (Link: klicken Sie hier). Die genannte ordnung basiert auf den Einheitstext der lokalen Körperschaften, Gesetz vom 18.08.2000, Nr. 267, eine staatliche Bestimmung, welche in der Datenbank „Normattiva“ zu finden ist.
Die restlichen Formen der öffentlich geführten Seniorenwohnheime in Südtirol sind: Bezirksgemeinschaft, Gemeinde oder Sozialbetrieb Bozen. Mehr Informationen zu den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie auf den jeweiligen institutionellen Webseiten.
Einige Seniorenwohnheime werden hingegen von privatrechtlichen Körperschaften geführt, sei es Genossenschaften, kirchliche Körperschaften, Vereine oder private Stiftungen. Die Ordnung dieser Körperschaften wird im jeweiligen Statut festgelegt.
Alle Seniorenwohnheime, welcher Rechtsform auch immer, unterliegen der sozialen Gesetzgebung des Landes Südtirol (u. A. LG 13/1991 und LG 77/1973, vollständiger Text im Lexbrowser der Provinz Bozen) und der Kontrolle der Autonomen Provinz Bozen (Amt für Senioren, Abteilung Soziales). Die Heime sind u.a. verpflichtet, sich von der autonomen Provinz Bozen akkreditieren zu lassen. Mehr Informationen dazu auf der Webseite der Abteilung Soziales.
Einige Akte der ÖBPB unterliegen zudem auch der formellen Kontrolle der Rechtsmäßigkeit seitens der Abteilung örtliche Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen (siehe Regionalgesetz 7/2005).
In Sachen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, unterliegen zudem die Seniorenwohnheime mit öffentlicher Rechstpersönlichkeit dem Landesgesetz Nr. 17 vom 22.10.1993 (vollständiger Text im "Lexbrowser" der Provinz Bozen) angewandt.
Was die Bestimmungen zur transparenten Verwaltung anbelangt, wenden die ÖBPB, die Gemeindekonsortien und die Gemeinden das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 33/2013 (vollständiger Text in „Normattiva“) und das Regionalgesetz Nr. 10/2014 (vollständiger Text im Gesetzbuch der Region - Link klicken Sie hier). Die Bezirksgemeinschaften wenden das Gesetzesvertretende Dekret 33/2013 (vollständiger Text in „Normattiva“) und das Landesgesetz Nr. 17/1993 (vollständiger Text im "Lexbrowser" der Provinz Bozen) an.
KODEX ÜBER DIE DIENSTPFLICHTE UND VERHALTENSREGELN
Neben dem betriebseigenen Verhaltenskodex, welcher von den einzelnen Heimen genehmigt wird, gelten für die öffentlichen Seniorenwohnheime Südtirols die im Titel IV des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 enthaltenen Bestimmungen („Dienstpflichten, Verhaltensregeln und Disziplinarordnung“).
KOLLEKTIVVERTRÄGE
...zu den Bereichsabkommen der Bediensteten in den öffentlichen Seniorenwohnheimen
...zu den Bereichsabkommen der Führungskräfte in den öffentlichen Seniorenwohnheimen