Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten
Verweise auf das Dekret
Art. 47, c. 1, d.lgs. n. 33/2013
Aktualisierung
Rechtzeitig
Jahr | Titel | Link |
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Die Verletzung der Offenlegungspflichten zieht Verwaltungsstrafen von Euro 500,00 bis Euro 10.000,00 gemaeß Artikel 47 Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. Maerz 2013, Nr. 33 nach sich. | Link zur Seite |
Letzte Aktualisierung: 30.04.2015