Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals

Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals

Abwesenheitsquote des Verwaltungspersonals


 



Verweise auf das Dekret

Art. 16, c. 3 d.lgs 33/2013

Aktualisierung

Rechtzeitig



Jahr Titel Link
Die Koerperschaft ist nicht verpflichtet, die Daten zum jaehrlichen Konto des Personals im Sinne des Art. 60, Absatz 2 des GvD. 165/2001 mitzuteilen Link zur Seite


Letzte Aktualisierung: 20.10.2015